ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN des Unternehmens Bert Schumann-Gastro, Bahnhofstr. 23, 01734 Rabenau, nachfolgend: Rabenauer Mühle – Eventlocation genannt.
- 1 Allgemeine Bestimmungen / Anwendungsbereich / Vertragsabschluss
1.1. Diese AGB gelten für alle Verträge, die der Veranstalter oder Kunde (Privatperson, Firma) mit der Rabenauer Mühle – Eventlocation über die Anmietung der Eventlocation und von allen Plätzen im Außenbereich, sowie Zimmer zur Übernachtung zustande kommen. Anmietungsverträge im Sinne des Vorstehenden können nach der Vereinbarung der Parteien auch Versorgungsverträge mit Speisen, Getränken und sonstigen entgeltlichen Dienstleistungen der Rabenauer Mühle – Eventlocation beinhalten. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Veranstalter / Kunde die AGB der Rabenauer Mühle – Eventlocation an.
1.2. Vereinbarungen zwischen der Rabenauer Mühle – Eventlocation und dem Veranstalter / Kunde gelten ausschließlich für die Dauer des Betreibens durch die Bert Schumann-Gastro.
1.3. Veranstalter im Sinne der AGB ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im eigenen oder fremden Namen einen Vertrag mit der Rabenauer Mühle – Eventlocation abschließt oder abzuschließen gedenkt, um Dritten einen Besuch und die Inanspruchnahme der Leistungen der Rabenauer Mühle – Eventlocation auf eigene oder fremde Rechnung zu ermöglichen.
1.4. Etwaige Geschäftsbedingungen des Veranstalters / Kunden werden nicht anerkannt. Sei denn dies wird zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- 2 Haftung
2.1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke, befinden sich auf die Gefahr des Veranstalters oder Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Rabenauer Mühle – Eventlocation. Die Rabenauer Mühle – Eventlocation übernimmt für Verlust oder Beschädigung von Geld, Wertsachen und / oder sonstigen Gegenständen keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Rabenauer Mühle – Eventlocation. Der Rabenauer Mühle – Eventlocation obliegt keinerlei Bewachungs- und Aufbewahrungspflicht. Für Garderoben gelten die jeweiligen Garderobenbestimmungen (insbesondere keine Haftung für unbewachte Garderobe).
2.2. Weitergehende Schadensersatzansprüche, als die in diesem Vertrag geregelten Ansprüche, in etwa wegen verzögerter Leistungserbringung und / oder Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, arglistiges Verschweigen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zurückzuführen sind. Vorstehender Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bestehen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2.3. Der Veranstalter / Kunde ist jederzeit verpflichtet, die Rabenauer Mühle – Eventlocation oder Mitarbeiter der Rabenauer Mühle – Eventlocation unverzüglich und rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen.
2.4. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Rabenauer Mühle – Eventlocation berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit der Rabenauer Mühle – Eventlocation abzustimmen und erfordert die Zustimmung der Rabenauer Mühle – Eventlocation.
2.5. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Bei offenen Rechnungen hat die Rabenauer Mühle – Eventlocation im Übrigen ein Zurückbehaltungsrecht an den Gegenständen. Unterlässt der Veranstalter / Kunde das Entfernen, darf die Rabenauer Mühle – Eventlocation die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters / Kunden vornehmen.
2.6. Verschmutzungen mit Konfetti oder ähnlichen Materialien sind auf dem gesamten Arial der Rabenauer Mühle – Eventlocation nicht gestattet. Andernfalls stellt die Rabenauer Mühle – Eventlocation dem Veranstalter / Kunden eine Reinigungspauschale in Höhe von mindestens 180,00 € in Rechnung.
2.7. Der Veranstalter / Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, deren Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Einflussbereich oder ihn selbst verursacht werden.
- 3 Leistungen, Preise, Zahlung
3.1. Die Rabenauer Mühle – Eventlocation ist verpflichtet, die vom Veranstalter / Kunden bestellten und von der Rabenauer Mühle – Eventlocation zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2. Der Veranstalter / Kunde, ist verpflichtet, die für die Leistungen vereinbarten bzw. im Sinne des Vorstehenden geltenden Preise der Rabenauer Mühle – Eventlocation zu zahlen. Hatte die Rabenauer Mühle – Eventlocation Auslagen gegenüber Dritten, so sind diese zu erstatten, wenn die Auslagen entweder vertraglich vereinbart oder in einem kausalen und der Hauptleistung dienlichen Zusammenhang mit der versprochenen Leistung der Rabenauer Mühle – Eventlocation standen.
3.3. Die vereinbarten Preise verstehen sich, wenn nicht anders ausgewiesen, inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rabenauer Mühle – Eventlocation ist verpflichtet, sich an die vereinbarten Preise zu halten. Sollten außergewöhnliche Preissteigerungen durch Inflation entstehen, ist die Rabenauer Mühle – Eventlocation zu jedem Zeitpunkt zu Preisverhandlungen berechtigt. Führen diese zu keinem Ergebnis, ist die Rabenauer Mühle – Eventlocation vor Veranstaltungsbeginn berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und 30 % des ursprünglich vereinbarten Preises als Veranstaltungsaufwand in Rechnung zu stellen.
3.4. Mit Durchführung der Veranstaltung wird der Anspruch auf Zahlung an die Rabenauer Mühle – Eventlocation fällig.
3.5. Wurde Zahlung per Rechnungslegung vereinbart, so ist diese binnen 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Rabenauer Mühle – Eventlocation berechtigt, den geschuldeten Betrag nebst Zinsen in Rechnung zu stellen (4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens jedoch 10 % p.a.).
3.6. Die Rabenauer Mühle – Eventlocation ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung zu beanspruchen, die, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, 30 % des vereinbarten Preises beträgt. Die geleistete Vorauszahlung wird mit der Endabrechnung verrechnet.
- 4 Rücktritt der Rabenauer Mühle – Eventlocation
4.1. Wird eine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung nicht zum vereinbarten Zahlungstermin beglichen, ist die Rabenauer Mühle – Eventlocation zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Veranstalters / Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter / Kunde Vertragspartner der Rabenauer Mühle – Eventlocation ist.
4.2. Ferner ist die Rabenauer Mühle – Eventlocation berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, wenn höhere Gewalt (z.B. Sturm, technischer Defekte, Havarien, Pandemien) oder andere von der Rabenauer Mühle – Eventlocation nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages für die Rabenauer Mühle – Eventlocation unmöglich machen. Das gilt auch, wenn Veranstaltungen unter bewusst oder fahrlässig irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen wie Veranstalter oder Zweck gebucht werden und die Rabenauer Mühle – Eventlocation begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit der Rabenauer Mühle – Eventlocation, die Gäste oder den Ruf der Rabenauer Mühle – Eventlocation gefährden kann.
4.3. Der Rücktritt vom Vertrag kann jederzeit erfolgen, wenn die vorliegenden Voraussetzungen gegeben sind. Im Rücktrittsfalle sind Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche des Veranstalters oder Kunden ausgeschlossen. Ansprüche der Rabenauer Mühle – Eventlocation bleiben hiervon unberührt.
- 5 Rücktritt des Veranstalters / Kunden
5.1. Bestellungen sind verbindlich und stellen einen abgeschlossenen Vertrag dar. Der vereinbarte Vertragspreis ist in voller Höhe zu zahlen, wenn trotz Bestellung die angekündigte Gästezahl nicht erscheint.
5.2. Der Veranstalter / Kunde kann bis 20 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so hat der Veranstalter / Kunde 30 % des vereinbarten Vertragspreises zu zahlen.
5.3. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag ab dem 13. Kalendertag bis zu 2 Kalendertage vor der Veranstaltung, so beläuft sich der pauschalisierte Schadensersatz auf 80 % des vereinbarten Vertragspreises. Erfolgt die Absage kürzer als 2 Kalendertage vor der Veranstaltung, so bleibt es bei dem vertraglich vereinbarten Vertragspreis.
5.4. Ein Kalendertag heißt 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn, wobei der Tag der Veranstaltung nicht hinzugerechnet wird.
5.5. Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen und beiderseitig im Vertrag unterzeichneten Form.
- 6 Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
6.1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl bedarf der Zustimmung und der Bestätigung der Rabenauer Mühle – Eventlocation. Ohne die Zustimmung und Bestätigung verbleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Vertragspreis.
6.2. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Rabenauer Mühle – Eventlocation die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Rabenauer Mühle – Eventlocation dies ablehnen oder zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft dem Veranstalter / Kunden in Rechnung stellen, es sei denn, die Rabenauer Mühle – Eventlocation trifft hinsichtlich der Zeitenverschiebung ein Verschulden.
- 7 Mitbringen von Speisen und Getränken
7.1. Eine Verpflegung auf der zur Rabenauer Mühle – Eventlocation gehörigen Flächen durch andere Gastronomie-anbieter ist grundsätzlich nicht möglich.
7.2. Der Veranstalter / Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Rabenauer Mühle – Eventlocation. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten (wie z. B. Korkgeld, Schnittgeld oder Servicepauschale) berechnet. Können sich die Parteien über einen solchen Betrag zur Deckung der Gemeinkosten nicht verständigen, so ist die Rabenauer Mühle – Eventlocation berechtigt, einen angemessenen und üblichen Betrag zu beanspruchen.
- 8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse
8.1. Soweit die Rabenauer Mühle – Eventlocation für den Veranstalter auf dessen Veranlassung hin technische und/oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt die Rabenauer Mühle – Eventlocation im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters / Kunden. Der Veranstalter / Kunde haftet für die pflegliche, ordnungsgemäße Behandlung und die vereinbarte einwandfreie Rückgabe. Er stellt die Rabenauer Mühle – Eventlocation von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters / Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Rabenauer Mühle – Eventlocation bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Rabenauer Mühle – Eventlocation gehen zu Lasten des Veranstalters / Kunden, soweit die Rabenauer Mühle – Eventlocation diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Rabenauer Mühle – Eventlocation pauschal erfassen und berechnen. Dies betrifft zum Beispiel: Hüpfburgen, technische Geräte die nicht zur Veranstaltung benötigt werden.
8.3. Störungen an von der Rabenauer Mühle – Eventlocation zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Geräten und/oder Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Rabenauer Mühle – Eventlocation diese Störungen nicht zu vertreten hat. Der Veranstalter / Kunde kann für die Beschädigung haftbar gemacht werden.
- 9 Schlussbestimmungen
9.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser AGB für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter / Kunden sind unwirksam.
9.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Rabenauer Mühle – Eventlocation.
9.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Rabenauer Mühle – Eventlocation. Soweit ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Rabenauer Mühle – Eventlocation.
9.4. Es gilt deutsches materielles Recht und deutsches internationales Privatrecht.
9.5. Sollten die AGB oder die vertraglichen Vereinbarungen Lücken aufweisen, so gilt das Gesetz.
Stand: 01.04.2023